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BGH Beschluss v. - IX ZR 17/22

Gesetze: § 275 BGB, § 326 Abs 1 BGB, § 326 Abs 4 BGB, § 134 InsO

Insolvenzanfechtung: Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr der Gegenleistung nach Rücktrittsrecht bei einem gegenseitigen Vertrag; Anfechtbarkeit der von dem Schuldner erbrachten Gegenleistung als unentgeltliche Leistung

Leitsatz

1. Bewirkt der Schuldner die ihm bei einem gegenseitigen Vertrag obliegende Gegenleistung, obwohl der Anspruch des Gläubigers auf die Gegenleistung entfallen ist, weil die dem Gläubiger obliegende Leistung unmöglich ist, kann der Schuldner das Geleistete auch dann nach Rücktrittsrecht zurückverlangen, wenn die Gegenleistungspflicht bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung des Schuldners entfallen war.

2. Steht dem Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag hinsichtlich der von ihm erbrachten Gegenleistung ein Rückgewähranspruch nach Rücktrittsrecht zu, ist die von ihm erbrachte Gegenleistung auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn der Schuldner wusste, dass die Leistung des anderen Teils unmöglich war.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260123BIXZR17.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 642 Nr. 12
DB 2023 S. 701 Nr. 12
DStR 2023 S. 12 Nr. 13
NJW 2023 S. 9 Nr. 13
WM 2023 S. 527 Nr. 11
ZIP 2023 S. 598 Nr. 11
VAAAJ-35293

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