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Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 7203-9-St 181

Bemessungsgrundlage für den Tausch mit Baraufgabe in der Kraftfahrzeugwirtschaft; Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel

Bezug: BStBl 2020 I S. 928

Bezug: BStBl 2018 II S. 505

Der Umsatz wird bei Lieferungen nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Soweit dieser nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 AO zu schätzen, s. Abschnitt 10.5 Abs. 1 Sätze 2 ff. UStAE. Dies gilt auch für den Tausch mit Baraufgabe, auf den § 3 Abs. 12 UStG ebenfalls anwendbar ist.

Nach diesen Grundsätzen ist auch für die Bemessungsgrundlage bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft auf den subjektiven Wert abzustellen. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden, s. , BStBl 2018 II S. 505. Mit BStBl 2020 I S. 928, wurde diese Rechtsprechung umgese...

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