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OFD Karlsruhe - S 0127

Zuständigkeitswechsel

Bezug: BStBl 1989 II S. 483

1 Allgemeines

1.1 Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung durch eine Änderung der sie begründenden Umstände von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt über, tritt ein Wechsel in der Zuständigkeit erst in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der betroffenen Finanzämter von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Ein Steuerpflichtiger kann sich auf eine veränderte örtliche Zuständigkeit der Finanzämter nicht berufen, solange die die Zuständigkeit verändernden Umstände keinem der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei bekannt geworden sind ( BStBl II S. 483).

1.2 Der genaue Zeitpunkt, zu dem das bislang zuständige Finanzamt von einem Zuständigkeitswechsel erfahren hat, kann im Hinblick auf die Steuerberechtigung des Landes von erheblicher Bedeutung sein. Die Umstände, die zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit führen, sind aus diesem Grunde unter Angabe des Datums aktenkundig zu machen.

1.3 Tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, hat das neu zuständig gewordene Finanzamt die Besteuerung in vollem Umfange zu übernehmen. Es hat also unerledigte Veranlagungen durchzuführen und die Kassengeschäfte abzuwickeln. Er...

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