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Pfändung von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen
Bezug: BStBl 2015 I S. 83
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1. Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind als Sofortsachen zu behandeln. Insbesondere ist nach Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unverzüglich sicherzustellen, dass die gepfändeten Beträge nicht mehr an den Erstattungsberechtigten ausgezahlt werden.
Für die Bearbeitung der beim Finanzamt eingehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gelten die nachstehenden Grundsätze. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bearbeitung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind von den Finanzämtern unter Beachtung dieser Grundsätze nach den jeweiligen Bedürfnissen in eigener Zuständigkeit zu regeln.
2. Allgemeine Grundsätze
Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Steuerpflichtigen, die sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, unterliegen wie andere Geldforderungen der Pfändung nach § 829 ZPO; zusätzlich gelten die Sonderbestimmungen des § 46 AO.
Die Pfändung wird durch die förmliche Zustellung des vom Amtsgericht erlassenen Pfändungsbeschlusses bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird das Finanzamt zum Drittschuldner und hat dessen Pflichten zu beachten. Auf Verlangen des Gläub...