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OFD Karlsruhe - S 0166

Abtretung und Verpfändung von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen

1 Wirksamkeit der Abtretung bzw. Verpfändung

Nach § 46 Abs. 1 AO können Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach ihrer Entstehung abgetreten oder verpfändet werden. Die Abtretung erfolgt nach §§ 398 ff BGB, die Verpfändung nach den §§ 1273, 1274,1279 ff BGB mit den sich aus § 46 AO ergebenden Einschränkungen. Voraussetzung für eine wirksame Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist eine Anzeige an die zuständige Finanzbehörde. Weitere Voraussetzungen sind der Zugang der Anzeige bei der zuständigen Finanzbehörde, die Erstattungsberechtigung des Abtretenden und die Verfügbarkeit des abgetretenen Anspruchs.

Eine wirksame Abtretung setzt voraus, dass der Abtretende Inhaber des abgetretenen Anspruchs ist. Erstattungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, auch wenn ein Dritter die Zahlung tatsächlich geleistet hat. Soweit einer von mehreren Gesamtschuldnern gezahlt hat oder für seine Rechnung die Steuer einbehalten und abgeführt worden ist, ist nur er erstattungsberechtigt. Weist bei einem Erstattungsanspruch aus einer Zusammenveranlagung die Abtretungsanzeige nur einen Ehegatten/Lebenspartner als Abtretenden auf...BStBl I S. 83

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