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Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 3 bis 7 AO)
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1 Gebührenpflicht
Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft i.S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO Gebühren nach § 89 Abs. 4 bis 6 erhoben.
2 Anzahl der (gebührenpflichtigen) Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Es handelt sich jeweils um einen Antrag, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen bezieht (AEAO zu § 89, Nr. 4.1.2).
Schritt
1
Gemäß
,
BStBl II 2020 S. 528) enthält eine
auf Auskunft gerichtete Eingabe – mindestens - so viele Anträge, wie nach
dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der Auskunft
erfasst sein sollen. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, inwieweit der
oder die Antragsteller die Finanzbehörde(n) darum ersucht haben, den oder die
Sachverhalte bezogen auf welche Steuerpflichtigen steuerlich zu beurteilen
(vgl. Ausführungen unter 2.2).
In Ausnahmefällen ermöglicht § 89 Abs. 2 Satz 6 AO i.V. mit der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV) eine gemeinschaftliche Antragstellung zu einem „genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt“ durch mehrere Antragstellerinnen / Antragsteller (vgl. AO-Kartei BW, Karte 1 zu § 89, Tz. 5 und d...