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BFH Urteil v. - X R 17/20 BStBl 2023 II S. 484

Gesetze: EStG in der bis 2008 geltenden Fassung § 10b Abs. 3 Satz 3; EStG § 10b Abs. 4 Satz 1; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 45 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2; BewG § 9 Abs. 2; BewG § 11 Abs. 2; BewG § 97 Abs. 1b; GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 34; GmbHG § 50 Abs. 1, 2; GmbHG § 53; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2, 3; GmbHG § 61; GmbHG § 66; GmbHG § 72 Satz 1;

Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen

Leitsatz

1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist.

2. Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen.

3. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine „ultima ratio“ darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen.

4. Bei Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist es dem Zuwendenden zuzurechnen, wenn Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet hat, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung haben.

5. Die zulässige Erhebung einer Sprungklage setzt in einer Verpflichtungssituation voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.161122.XR17.20.0- 25 -

Fundstelle(n):
BStBl 2023 II Seite 484
BB 2023 S. 662 Nr. 12
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2023 S. 345
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2023 S. 346
BFH/NV 2023 S. 607 Nr. 5
BFH/PR 2023 S. 178 Nr. 6
BFH/PR 2023 S. 178 Nr. 6
DStR 2023 S. 6 Nr. 11
DStR 2023 S. 604 Nr. 10
EStB 2023 S. 143 Nr. 4
ErbStB 2023 S. 167 Nr. 6
ErbStB 2023 S. 168 Nr. 6
FR 2024 S. 322 Nr. 7
GmbH-StB 2023 S. 140 Nr. 5
GmbH-StB 2023 S. 141 Nr. 5
KoR 2023 S. 190 Nr. 4
KÖSDI 2023 S. 23171 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2023 S. 314
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2023 S. 314
FAAAJ-35657

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