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BMF - IV A 4 - S 0319/20/10002 :009 BStBl 2023 I S. 606

Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul; Verlängerung und Ausdehnung der Übergangsregelung

IV A 4 IV A 4 - S 0319/20/10002 :009, DOK 2022/1020017 (BStBl I S. 1436) -

Bezug: BStBl 2022 I S. 1436

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom (BGBl 2016 S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Am hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO.

Mit o. g. wurden für den Zeitraum der Weiternutzung bis zum der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul, die vor dem erworben und eingebaut worden sind, keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gil...

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