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BGH Urteil v. - X ZR 15/21

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 291 568 (Streitpatents), das am 26. Mai 2009 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 13. Juni 2008 angemeldet wurde und eine Schließvorrichtung betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:170123UXZR15.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-35792

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