1. Die Möglichkeiten der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 AO und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO schließen einander grundsätzlich aus 2. Zum groben Verschulden, wenn der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig die den Antrag auf Verlustberücksichtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG rechtfertigenden Tatsachen angibt
Leitsatz
1. Die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel i. S. von § 173 Abs. 1 AO 1977 und die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 schließen einander grundsätzlich aus.
2. Der steuerlich beratene Steuerpflichtige handelt i. d. R. selbst grob schuldhaft i. S. von § 173 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 AO 1977, wenn er nicht rechtzeitig die den Antrag auf Verlustberücksichtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG vom (BGBl I, 1211, 1214, BStBl I, 477, 480) rechtfertigenden Tatsachen angibt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 863 NAAAA-92682