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BSG Urteil v. - B 1 KR 33/21 R

Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 1a SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 SGB 5, § 91 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 137c Abs 1 SGB 5, § 137c Abs 3 SGB 5, § 137e SGB 5, § 7 KHEntgG, § 17b KHG, Kap 2 § 14 GBAVfO

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Implantation von Coils bei chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung - Potentialleistung - Feststellung der Verfügbarkeit einer Standardmethode - fehlende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Potential einer Methode als erforderliche Behandlungsalternative - gerichtliche Kontrolle - Maßstab der Feststellung eines Potentials im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung - Aussicht auf effektivere Behandlung und Schließung der Evidenzlücke - Gesamtabwägung - Vermutung ordnungsgemäßer Aufklärung

Leitsatz

1. Die Feststellung der Verfügbarkeit einer Standardmethode muss erkennen lassen, dass die Methode nicht nur abstrakt "ins Blaue hinein" genannt wird, sondern auch konkret für die Behandlung des Versicherten infrage kommt.

2. Hat der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob eine Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative aufweist, so unterliegt diese Frage der umfassenden gerichtlichen Kontrolle.

3. Ein Potential kann im Rahmen gerichtlicher Überprüfung festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des Wirkprinzips nicht von der Schädlichkeit oder Unwirksamkeit der Methode auszugehen ist, sowohl die Aussicht auf eine effektivere Behandlung im Vergleich zu bestehenden Standardmethoden als auch die Aussicht auf Schließung der bestehenden Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum auf hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse gestützt werden kann und eine Gesamtabwägung der potentiellen Vor- und Nachteile der Methode mit denjenigen vorhandener Standardmethoden positiv ausfällt.

4. Auch bei Potentialleistungen gilt grundsätzlich die Vermutung ordnungsgemäßer Aufklärung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:131222UB1KR3321R0

Fundstelle(n):
PAAAJ-35833

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