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BSG Urteil v. - B 1 KR 21/21 R

Gesetze: § 31 Abs 6 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 5, § 31 Abs 6 S 2 SGB 5, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 547 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

(Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Versorgung mit Cannabisarzneimitteln gem § 31 Abs 6 SGB 5 - Entscheidung eines Landessozialgerichts im urteilsersetzenden Beschlussverfahren - regelmäßig grobe Fehleinschätzung bei Anwendung höchstrichterlich ungeklärter Normen und möglichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Erforderlichkeit erneuter Anhörung nur bei neuer prozessualer Situation bezüglich der mitgeteilten Gründe)

Leitsatz

1. Die Entscheidung eines Landessozialgerichts im urteilsersetzenden Beschlussverfahren beruht regelmäßig auf einer den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzenden groben Fehleinschätzung, wenn als Anspruchsgrundlage eine Vorschrift in Betracht kommt, über die höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden wurde, und sich bei ihrer Anwendung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen können.

2. Sind dem Berufungskläger die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss bekannt, ist eine erneute Anhörung nur erforderlich, wenn zu allen vom Landessozialgericht mitgeteilten Gründen durch neuen Vortrag oder neue Beweisanträge bzw -anregungen eine neue prozessuale Situation geschaffen wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:101122UB1KR2121R0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-35834

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