Gesetze: § 31 Abs 6 S 1 Nr 1 Buchst a SGB 5, § 31 Abs 6 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 5, § 31 Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 5, § 31 Abs 6 S 2 SGB 5, § 31 Abs 6 S 4 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 10, § 13 BtMG 1981, § 9 Abs 1 BtMVV 1998, § 2 VersMedV, Anlage VersMedV
(Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Versorgung mit Cannabis nach § 31 Abs 6 SGB 5 - Antrag auf Genehmigung - Genehmigungsfiktion - hinreichende Bestimmtheit - Mitteilung des Inhalts der geplanten Verordnung - Anforderungen an die begründete Einschätzung des Vertragsarztes - Abwägung - Kontraindikation - Vorkehrungen zur Vermeidung bzw Begrenzung weiterer schädlicher Auswirkungen)
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabis ist nur dann für den möglichen Eintritt der Genehmigungsfiktion hinreichend bestimmt, wenn der Krankenkasse mindestens der Inhalt der geplanten vertragsärztlichen Verordnung entsprechend den betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen mitgeteilt wird.
2. Die begründete vertragsärztliche Einschätzung muss bei festgestellter Cannabisabhängigkeit, bestehenden cannabinoidbedingten psychischen Störungen und Verhaltensstörungen oder anderen schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums eine Abwägung enthalten, ob eine Kontraindikation für die Behandlung mit Cannabis allgemein oder für bestimmte Darreichungsformen und Mengen besteht und welche Vorkehrungen in der Therapie zur Vermeidung oder Begrenzung weiterer schädlicher Auswirkungen der Anwendung von Cannabis zu treffen sind.