Grundsicherung für Arbeitsuchende - gemeinsame Einrichtung - Aufgabenwahrnehmung - Zuständigkeit - Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Träger - Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung des Jobcenters - Verwaltungsvereinbarung - Durchführung des Forderungseinzugs durch die Bundesagentur für Arbeit - Erlass von Widerspruchsbescheiden in eigenem Namen - sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper - Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Leitsatz
Ist eine gemeinsame Einrichtung gebildet, kann keiner der beiden Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in eigener Zuständigkeit beim Vollzug des Leistungsrechts des SGB II tätig werden.