- Notwendigkeit, die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Umstände festzustellen und die abgeleiteten Folgerungen nachvollziehbar darzustellen - Ableitung der tatrichterlichen Überzeugung aus festgestellter Tatsache als vom BFH von Amts wegen nachprüfbare Rechtsanwendung - Zum gewöhnlichen Aufenthalt
Leitsatz
Der Grundsatz der Entscheidung des Tatrichters nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entbindet nicht von der Notwendigkeit, die für diese Überzeugung maßgeblichen Tatsachen und Umstände festzustellen und in der Entscheidung die wesentlichen daraus abgeleiteten Folgerungen nachvollziehbar darzustellen. Die nachvollziehbare Ableitung der tatrichterlichen Überzeugung aus den festgestellten Tatsachen ist Rechtsanwendung, die vom Revisionsgericht auch ohne Rüge zu überprüfen ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 944 ZAAAA-92707