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BFH Beschluss v. - VII R 41/19

Gesetze: ZK Art. 236; KN AV 3 Buchst. b; KN Unterpos. 8714 9130; VO 1387/2013 Anhang I;

Zollaussetzung betreffend Vorderradgabeln für die Fahrradherstellung

Leitsatz

1. NV: Zollaussetzungsnormen sind als Ausnahmevorschriften zum grundsätzlich bestehenden Verzollungsgebot entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen. Vorderradgabeln, die über Tauchrohrelemente aus Magnesium verfügen und ansonsten im Wesentlichen aus Aluminium bestehen, sind angesichts dieser inhomogenen Beschaffenheit nicht solche „aus Aluminium“, sondern gehören in die TARIC-Unterpos. 8714 9130 39 „andere“.

2. NV: Die Zollaussetzung für Vorderradgabeln der TARIC-Unterpos. 8714 9130 23, 8714 9130 33 und 8714 9130 70 gilt nur für Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf TARIC-Ebene nicht (analog) anzuwenden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.131222.VIIR41.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 578 Nr. 5
SAAAJ-36214

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