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BFH Beschluss v. - VII S 80/22

Gesetze: FGO § 155; ZPO § 78b;

Beiordnung eines Notanwalts

Leitsatz

1. NV: Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie sich erfolglos um einen Rechtsbeistand bemüht hat.

2. NV: Von einem ausreichenden Bemühen ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung provoziert hat, indem er seine Anfrage erst wenige Tage vor Fristablauf gestellt hat und diese Anfrage nicht die erforderlichen Angaben enthielt, um eine Mandatsübernahme ernsthaft prüfen zu können.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.220223.VIIS80.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 574 Nr. 5
NJW 2023 S. 10 Nr. 15
GAAAJ-36218

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