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BFH Beschluss v. - V R 20/22 (V R 40/19) BStBl 2023 II S. 530

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;

Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Führt die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dazu, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie unterliegen?

2. Unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ansonsten die Gefahr von Steuerverlusten besteht?

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:VE.260123.VR20.22.0

Fundstelle(n):
BStBl 2023 II Seite 530
HAAAJ-36222

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