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BVerwG Beschluss v. - 2 WDB 1/22

Gesetze: § 32 Abs 5 WDO 2002, § 3 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 42 Nr 4 S 4 WDO 2002, § 1 Abs 1 VwVfG, § 29 Abs 1 S 2 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG, § 46 VwVfG, § 28 Abs 1 SBG 2016, § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 10 Abs 3 SG, § 10 Abs 6 SG, § 12 S 1 SG, § 13 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 240 Abs 1 StGB, § 240 Abs 2 StGB, § 154 Abs 2 VwGO

Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; Nötigung

Leitsatz

1. Die Anhörung der Vertrauensperson kann im einfachen Disziplinarverfahren vom Disziplinarvorgesetzten nicht auf den Rechtsberater delegiert werden.

2. Der Anhörung der Vertrauensperson zum Disziplinarmaß ist auch dann Rechnung getragen, wenn sich die verhängte Disziplinarmaßnahme in dem Verhängungsspektrum bewegt, das ihr mitgeteilt wurde.

3. Verfahrensfehler sind auch bei einfachen Disziplinarmaßnahmen im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 45 und 46 VwVfG heilbar und begründen keinen Aufhebungsanspruch (Änderung der Senatsrechtsprechung).

4. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei Nötigungen, die nicht durch die Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben erfolgen und sich nicht gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, die Kürzung der Dienstbezüge.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:210922B2WDB1.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 10 Nr. 18
WAAAJ-36311

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