Strafverfahren: Anforderungen an die Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei Abwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung
Leitsatz
Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt hat, genügt den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:240123B3STR386.21.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 10 Nr. 13 NJW 2023 S. 1231 Nr. 17 NJW 2023 S. 1231 Nr. 17 wistra 2023 S. 431 Nr. 10 EAAAJ-36356