Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Wie bei mittelbaren Mitgliedern kommt es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen (Fortführung von , GRUR 2007, 610 [juris Rn. 21] = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:260123UIZR111.22.0
Fundstelle(n): BB 2023 S. 769 Nr. 14 NJW 2023 S. 9 Nr. 15 NJW-RR 2023 S. 682 Nr. 10 WM 2023 S. 1247 Nr. 25 MAAAJ-36456