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BGH Urteil v. - VI ZR 137/22

Gesetze: § 287 ZPO, § 318 ZPO, § 321a Abs 5 ZPO, § 511 ZPO, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 364 Abs 1 BGB, § 398 BGB, § 425 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 115 Abs 1 S 4 VVG, § 7 StVG, § 18 StVG

Verkehrsunfallprozess: Nachträgliche Berufungszulassung aufgrund einer Anhörungsrüge; isolierte Zession von Sachverständigenkosten; Ermittlung der Höhe ersatzfähiger Sachverständigenkosten

Leitsatz

1. Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat.

2. Zur Wirksamkeit einer isolierten Zession bei Gesamtschulden.

3. Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070223UVIZR137.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 1718 Nr. 24
NJW 2023 S. 1724 Nr. 24
NJW 2023 S. 9 Nr. 16
SAAAJ-36655

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