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BAG Urteil v. - 4 AZR 422/21

Gesetze: § 12 TVöD, § 13 TVöD, § 38 Abs 5 S 2 TVöD, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA

Eingruppierung eines Hilfsgärtners

Leitsatz

Für die Eingruppierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen im personellen Geltungsbereich des § 11a TVöD-NRW ist nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW das Tätigkeitsmerkmal maßgebend, dem die auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Damit haben die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW von den ihnen im Anhang zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingeräumten Regelungskompetenzen Gebrauch gemacht. Die Eingruppierungsbestimmungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA sind nicht anzuwenden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2022:301122.U.4AZR422.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 883 Nr. 16
PAAAJ-36724

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