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BGH Beschluss v. - XII ZB 228/22

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 130d ZPO, § 233 ZPO, § 236 ZPO, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG

Leitsatz

1. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung (im Anschluss an , NJW 2004, 2525).

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010323BXIIZB228.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 8 Nr. 17
NJW-RR 2023 S. 760 Nr. 11
BAAAJ-36866

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