Gesetze: § 2 Abs 1a SGB 5, § 23 Abs 1 SGB 5, § 23 Abs 3 SGB 5, § 24c S 1 Nr 2 SGB 5, § 24e S 1 SGB 5, § 24e S 2 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 31 Abs 1 SGB 5, § 35c SGB 5, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
Krankenversicherung - Krankheitswert eines Erkrankungsrisikos - Anspruch einer Schwangeren auf Versorgung mit einem nicht für die Erkrankung zugelassenen Arzneimittel - Schutz des ungeborenen Kindes vor einer Infektion - überwiegende Wahrscheinlichkeit der Geburt eines gesunden Kindes - keine notstandsähnliche Situation
Leitsatz
1. Dem Erkrankungsrisiko kommt immer dann ein Krankheitswert zu, wenn Versicherten im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des potentiellen Schadens, seiner Eintrittswahrscheinlichkeit sowie der mit der Behandlung verbundenen Chancen, Risiken und Beeinträchtigungen nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen.
2. Anspruch auf nicht für die Erkrankung zugelassene Arzneimittel wegen Vorliegens einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung können auch Schwangere haben, um das ungeborene Kind vor einer Infektion und ihren Folgen zu schützen.
3. Im Falle einer für das ungeborene Kind gefährlichen Infektion der Schwangeren liegt jedenfalls dann keine notstandsähnliche Lage vor, wenn die Wahrscheinlichkeit der Geburt eines gesunden Kindes deutlich überwiegt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2023:240123UB1KR722R0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 10 Nr. 36 NJW 2023 S. 2964 Nr. 40 NJW 2023 S. 2968 Nr. 40 FAAAJ-36924