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BVerwG Urteil v. - 6 A 1/22

Gesetze: § 3 G10 2001, § 5 G10 2001, § 11 Abs 1a S 1 G10 2001, § 11 Abs 1a S 2 G10 2001, § 13 G10 2001, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 10 GG, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO

Erfolglose vorbeugende Unterlassungsklage gegen den Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Rahmen von Maßnahmen nach § 3 G10

Leitsatz

1. Der Rechtsweg gegen Maßnahmen einer Überwachung der laufenden Kommunikation auf der Grundlage von § 11 Abs. 1a Satz 1 G10 ist nach Maßgabe von § 13 G10 ausgeschlossen.

2. Die Überwachung und Aufzeichnung der ruhenden Kommunikation nach § 11 Abs. 1a Satz 2 G10 greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

3. Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (wie 6 A 6.16 - BVerwGE 161, 76).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:250123U6A1.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-37052

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