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BFH Urteil v. - IV R 140/86 BStBl 1989 II S. 368

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 und 3EStG § 34 Abs. 1 und 2

Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Veräußerung eines Restbestands selbsterzeugter Waren gehören

Leitsatz

Veräußert ein Gewerbetreibender während des Betriebsaufgabevorgangs den Restbestand der selbsterzeugten Waren, so können die Gewinne aus dieser Veräußerung zum begünstigten Aufgabegewinn gehören, wenn es sich - abweichend vom normalen Geschäftsgang - um Lieferungen an Handelsvertreter handelt, die bisher den Verkauf der Erzeugnisse an Einzelhändler nur vermittelt hatten (Anschluß an , BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 368
HAAAA-92807

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