Angemessene Verfahrensdauer bei Untätigkeitsklagen; Bagatellverzögerungen innerhalb des Toleranzrahmens
Leitsatz
1. NV: In einem finanzgerichtlichen Verfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, ist eine bereits 13 Monate nach Eingang der Klage erhobene Verzögerungsrüge als verfrüht und damit als unwirksam anzusehen.
2. NV: Weder aus dem Umstand, dass im Ausgangsverfahren eine Untätigkeitsklage erhoben wurde, noch aus dem langen Zurückliegen der Streitjahre folgt ein vom Ausgangsgericht von Amts wegen zu berücksichtigendes besonderes Beschleunigungsbedürfnis. Zur Begründung eines Anspruchs auf vorrangige Bearbeitung seines Verfahrens muss der Beteiligte vielmehr auch in solchen Fällen konkrete Umstände gegenüber dem Ausgangsgericht darlegen.
3. NV: Aufgrund des bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu beachtenden Toleranzrahmens, der einer allzu kleinteiligen Betrachtungsweise entgegensteht, ist eine im 25. Monat nach Klageerhebung zu verzeichnende Untätigkeit des Ausgangsgerichts noch nicht als unangemessen anzusehen, wenn bereits zu Beginn des 26. Monats ein Umstand eintritt, der dem Ausgangsgericht eine Förderung des Verfahrens auf unabsehbare Zeit unmög-lich macht.
4. NV: Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen (§ 198 Abs. 5 Satz 3 GVG, § 851 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 InsO, § 240 Satz 1 ZPO) werden Entschädigungsklageverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen. Ob eine erweiternde Auslegung des Anwendungsbereichs des § 240 Satz 1 ZPO geboten ist, brauchte der Senat hier nicht zu entscheiden.