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BFH Urteil v. - III R 35/21

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d und e; HGB § 247 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und Messestandflächen bei Produktionsunternehmen

Leitsatz

1. NV: Die Kosten für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden.

2. NV: Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige primär ein Produktionsunternehmen unterhält und auch hinsichtlich des daneben ausgeübten Vertriebs der Produkte unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer der Messeteilnahme für seinen geschäftlichen Erfolg nicht auf das dauerhafte Vorhandensein der angemieteten Wirtschaftsgüter angewiesen ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.201022.IIIR35.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 714 Nr. 6
DStR 2023 S. 10 Nr. 14
DStRE 2023 S. 1245 Nr. 20
GmbH-StB 2023 S. 145 Nr. 5
GmbH-StB 2023 S. 146 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2023 S. 357
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2023 S. 357
OAAAJ-37141

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