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BFH Urteil v. - IV R 23/20

Gesetze: EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4; EStG § 10d Abs. 4;

Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps

Leitsatz

1. NV: Ob infolge eines nach Abschluss eines Darlehensvertrags vereinbarten Zins-Währungsswaps von einem Fremdwährungsdarlehen auszugehen ist, richtet sich bei steuerrechtlicher Beurteilung nicht nach einem hypothetischen, sondern nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt.

2. NV: Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.090223.IVR23.20.0- 19 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 707 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2023 S. 394
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2023 S. 394
YAAAJ-37142

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