Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde
Leitsatz
1. Wird ein Erlassantrag von einer sachlich unzuständigen Behörde abgelehnt, ist die Klage auch dann gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegen diese Ausgangsbehörde zu richten, wenn die Einspruchsentscheidung von der für die Ausgangsentscheidung sachlich und örtlich zuständigen Behörde getroffen wird.
2. Der Heilungstatbestand des § 126 AO erfasst nicht den Mangel der fehlenden sachlichen Zuständigkeit.
3. Die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung des Erlasses sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist.
4. Stellt die Einspruchsbehörde im Rahmen der gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO durchzuführenden umfassenden Prüfung der Erlassablehnung fest, dass die Ausgangsbehörde sachlich unzuständig war, hat sie deren Ausgangsbescheid aufzuheben und durch einen neuen Ausgangsbescheid erstmals selbst über den Erlassantrag zu entscheiden. Im Falle der Erlassablehnung steht dem Antragsteller dagegen der Einspruch offen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2023:U.190123.IIIR2.22.0
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 626 AO-StB 2023 S. 172 Nr. 6 AO-StB 2023 S. 172 Nr. 6 BB 2023 S. 1252 Nr. 22 BB 2023 S. 854 Nr. 16 BFH/NV 2023 S. 796 Nr. 6 BFH/PR 2023 S. 229 Nr. 7 BFH/PR 2023 S. 230 Nr. 7 DB 2023 S. 1454 Nr. 25 DStR 2023 S. 13 Nr. 14 DStRE 2023 S. 677 Nr. 11 GStB 2023 S. 29 Nr. 8 StBp 2023 S. 313 Nr. 9 StBp 2023 S. 313 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2023 S. 360 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2023 S. 360 SAAAJ-37144