Kein Ausschluss der Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers aufgrund Vertragsbeziehungen zwischen Steuerpflichtigem und Gemeinde
Leitsatz
1. Die gemäß § 21 Abs. 3 FVG erfolgende Anordnung der Teilnahme des Gemeindeprüfers an einer die Gewerbesteuer betreffenden Außenprüfung des FA ist nicht aufgrund des Bestehens von Vertragsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde rechtswidrig.
2. Die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Nichtoffenlegung von für die Vertragsbeziehungen relevanten Unterlagen und/oder Daten sind dadurch zu schützen, dass der Außenprüfer des FA während der jeweiligen Außenprüfung darüber entscheidet, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt.
3. Der Steuerpflichtige hat dem Außenprüfer im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungspflicht während der Außenprüfung Gegenstand und Umfang der Vertragsbeziehungen zur Gemeinde zu erläutern und die Unterlagen und/oder Daten im Einzelnen zu bezeichnen, die von der Offenbarung gegenüber dem Gemeindebediensteten ausgenommen werden sollen.
4. Entscheidet sich das FA trotz des Geheimhaltungsbegehrens des Steuerpflichtigen für eine Offenlegung, muss es dies in Form eines im Einzelnen begründeten Verwaltungsakts tun. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige im Wege des —auch einstweiligen— Rechtsschutzes wehren.
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 619 AO-StB 2023 S. 140 Nr. 5 BFH/NV 2023 S. 794 Nr. 6 BFH/PR 2023 S. 232 Nr. 7 BFH/PR 2023 S. 232 Nr. 7 DB 2023 S. 1330 Nr. 22 DStR 2023 S. 13 Nr. 14 DStRE 2023 S. 690 Nr. 11 FR 2024 S. 680 Nr. 14 StBp 2023 S. 311 Nr. 9 StBp 2023 S. 311 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2023 S. 399 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2023 S. 399 CAAAJ-37145