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BGH Urteil v. - III ZR 80/22

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG

(Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer von Schadensersatzprozessen bei einem Massenverfahren)

Leitsatz

1. In "Massenverfahren" führen - jedenfalls bei Personenidentität auf Kläger- oder Beklagtenseite - Verzögerungen, die durch die Überlänge eines Pilotverfahrens begründet sind, in den davon abhängigen, zurückgestellten Verfahren regelmäßig nicht zu gesondert entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteilen. Insoweit kann sich der Betroffene nicht auf die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG berufen (Bestätigung und Fortführung der , BGHZ 204, 184 und vom - III ZR 192/21, WM 2023, 236).

2. Derartige Verzögerungen sind vielmehr bei der Prüfung einer Erhöhung des Regelsatzes nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in dem das Pilotverfahren betreffenden Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen.

3. Ein gesonderter Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nur in Betracht, wenn die durch das Pilotverfahren verursachte Verzögerung eines zurückgestellten Verfahrens über die mit dieser überlangen Verfahrensdauer typischerweise verbundenen Folgen hinausgehende, besondere entschädigungsrelevante (psychische oder physische) Auswirkungen für den Betroffenen hatte, die er allerdings konkret geltend machen muss.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090323UIIIZR80.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 897 Nr. 17
NJW 2023 S. 2347 Nr. 32
NJW 2023 S. 9 Nr. 18
WM 2023 S. 762 Nr. 16
ZIP 2023 S. 4 Nr. 15
ZIP 2023 S. 884 Nr. 16
EAAAJ-37247

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