Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der bei der Gesellschaft eingetretenen Vermögens- und Einkommensminderung (verhinderte Vermögens- und Einkommensmehrung) und nicht nur in dem dem Gesellschafter zufließenden Vorteil
Leitsatz
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1968 ist bei einer Kapitalgesellschaft nicht nur in Höhe des Betrages anzunehmen, der dem Gesellschafter als Vorteil zufließt. Entscheidend ist die Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die bei der Kapitalgesellschaft eintritt, soweit sie sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt.
2. Aufwendungen, die durch die Zuführung der verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ausgelöst werden, sind keine Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 475 BFH/NV 1989 S. 25 Nr. 6 OAAAA-92835