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BFH Beschluss v. - X B 135/21

Gesetze: FGO § 42; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 6; FGO § 143 Abs. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; ZPO § 180 Abs. 1; AO § 364

Beweiserhebung über die Ersatzzustellung trotz Zustellungsurkunde

Leitsatz

1. NV: Ein Antrag auf Vernehmung des Postzustellers ist nicht schon deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger nicht genau den Zeitraum der üblichen Geschäfts- und Postzustellzeiten bezeichnet, wenn er gleichzeitig Beweis dafür anbietet, dass sein Büro in diesem Zeitraum besetzt war und sich der genaue Zeitpunkt des Zustellungsversuchs auch nicht aus der Zustellungsurkunde ergibt.

2. NV: Auch ohne Vorliegen eines substantiierten Beweisantrags des Klägers können sich im Einzelfall vorliegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zustellungsurkunde zu einer Aufklärungspflicht des Gerichts verdichten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.220323.XB135.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 731 Nr. 6
NJW 2023 S. 10 Nr. 18
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2023 S. 479
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2023 S. 479
TAAAJ-37537

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