Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - III R 11/86 BStBl 1989 II S. 519

Gesetze: InvZulG 1982 § 4b Abs. 5

1. Bei Berechnung des Vergleichszeitraums gelten Rumpfwirtschaftsjahre als volle Wirtschaftsjahre. - 2. Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, wenn eine Personengesellschaft nach Ausscheiden der Mitgesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt wird

Leitsatz

1. Bei der Berechnung des dreijährigen Vergleichszeitraums des § 4b Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982 gelten Rumpfwirtschaftsjahre als volle Wirtschaftsjahre.

2. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft während eines laufenden Wirtschaftsjahres und die Fortführung des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen führen zur Entstehung von Rumpfwirtschaftsjahren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 519
BFH/NV 1989 S. 24 Nr. 6
RAAAA-92860

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank