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BGH Urteil v. - IX ZR 21/22

Gesetze: § 180 Abs 2 InsO, § 240 S 1 ZPO, § 265 Abs 2 S 2 ZPO

Leitsatz

Tritt ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung ab, so kann der Zessionar den Rechtsstreit auch ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160223UIXZR21.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 897 Nr. 17
GmbHR 2023 S. 841 Nr. 16
NJW 2023 S. 9 Nr. 18
NJW-RR 2023 S. 688 Nr. 10
WM 2023 S. 779 Nr. 16
ZIP 2023 S. 923 Nr. 17
RAAAJ-37594

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