1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den Begriffen "Ertrag des Rentenrechts" und "Rentenstammrecht"
Leitsatz
1. Eine nach § 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RVO gezahlte sog. große Witwen-/Witwerrente ist jedenfalls dann keine auf eine bestimmte Zeit beschränkte (abgekürzte) Leibrente, wenn sie voraussichtlich gezahlt wird, bis die/der Bezugsberechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat (§ 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO).
2. Zu den Begriffen "Ertrag des Rentenrechts" und "Rentenstammrecht".
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 551 BFH/NV 1989 S. 28 Nr. 7 CAAAA-92878