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BSG Urteil v. - B 2 U 19/20 R

Gesetze: Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - ehrenamtliche Tätigkeit - Ehrenamtsträger - konkret-funktionales Amt - Chorsängerin - objektivierte Handlungstendenz - privatrechtliche Organisation - Amateurchor - öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft - evangelische Kirchengemeinde - Einwilligung - Typusbegriff - Unentgeltlichkeit - Gemeinwohlbelange - immaterielles Kulturerbe - bürgerschaftliches Engagement - freiwilliges Engagement - Kernbereich der Religionsausübung - religionsgemeinschaftliches Selbstbestimmungsrecht

Leitsatz

1. Wer für ein Unternehmen (Adventssingen) einer privatrechtlichen Organisation (Amateurchor) ehrenamtlich (hier: als Sängerin) tätig ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft (hier: evangelische Kirchengemeinde) das Unternehmen durch Erteilung einer entsprechenden Einwilligung zu eigen macht und damit einvernehmlich in ihren Aufgabenbereich einbezieht.

2. Zum Gepräge jeder ehrenamtlichen Tätigkeit gehört, dass sie unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:081222UB2U1920R0

Fundstelle(n):
LAAAJ-37813

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