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BAG Beschluss v. - 1 ABR 9/22

Gesetze: § 101 BetrVG, § 23 Abs 3 S 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG

Betriebliche Vergütungsordnung - tarifgebundener Arbeitgeber

Leitsatz

§ 101 BetrVG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, bei erst künftig erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von Arbeitnehmern eine Ein- oder Umgruppierung vorzunehmen sowie ein hierauf bezogenes Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:140223.B.1ABR9.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1009 Nr. 18
DB 2023 S. 1421 Nr. 23
DB 2023 S. 2313 Nr. 39
DB 2023 S. 2313 Nr. 39
NJW 2023 S. 10 Nr. 19
NAAAJ-38002

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