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BGH Beschluss v. - I ZB 33/22

Gesetze: § 1059 Abs 3 S 1 ZPO, § 1059 Abs 3 S 2 ZPO, § 1059 Abs 3 S 3 ZPO, § 1060 Abs 2 S 2 ZPO, § 1061 Abs 1 ZPO, § 1061 Abs 2 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 2 ZPO, Art 2 Abs 1 SchSprAnerkÜbk, Art 2 Abs 2 SchSprAnerkÜbk, Art 5 Abs 1 SchSprAnerkÜbk

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat mit abweisender Entscheidung; Reichweite einer Schiedsklausel in subjektiver Hinsicht; Antrag des zukünftigen Antragsgegners auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs; Fristgebundenheit des Feststellungsantrags

Leitsatz

1. Die abweisende Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs entfaltet für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland keine Bindungswirkung.

2. Die Reichweite einer Schiedsklausel ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Auch bei einer geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzernverbund ist der in Anspruch genommene Dritte nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden.

3. Dem zukünftigen Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht bis zur Einleitung dieses Verfahrens ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO zu.

4. Dieser Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs ist nicht fristgebunden. Die Drei-Monats-Frist gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZPO sowie die Präklusionsnorm des § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO finden auf ausländische Schiedssprüche keine, auch keine entsprechende Anwendung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090323BIZB33.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 962 Nr. 18
RIW 2023 S. 302 Nr. 5
RIW 2023 S. 448 Nr. 7
WM 2023 S. 1378 Nr. 29
ZIP 2023 S. 1150 Nr. 21
ZIP 2024 S. 802 Nr. 15
ZIP 2024 S. 803 Nr. 15
LAAAJ-38007

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