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BFH Beschluss v. - X B 123/21 (X B 47/20)

Gesetze: ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 239; ZPO § 246 Abs. 1 Halbsatz 2; FGO § 59; FGO § 155 Satz 1; BGB § 242;

Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und Rechtsmissbrauch

Leitsatz

1. NV: Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterführung des Prozesses einzuholen.

2. NV: Nur wenn die Aussetzung prozessual sinnlos ist, kann ein Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich sein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.100323.XB123.21.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-38072

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