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BFH Beschluss v. - II B 26/22

Gesetze: FGO § 4; FGO § 94; FGO § 103; ZPO § 160 Abs. 2; ZPO § 164; ZPO § 165 Satz 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1; BewG § 12; BewG § 13; BewG § 14; GVG § 21g;

Gesetzlicher Richter; Wertberechnung einer Nießbrauchlast

Leitsatz

1. NV: Wurde eine mündliche Verhandlung nicht nur unterbrochen, sondern vertagt, hat das Gericht in der für die letzte mündliche Verhandlung maßgebenden Besetzung zu entscheiden.

2. NV: Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das gilt auch für Vorgänge, die für die Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidend sind.

3. NV: Die fehlerhafte Abrundung bei der Berechnung der Laufzeit eines Nießbrauchs ist kein qualifizierter Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.220323.IIB26.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 917 Nr. 17
BFH/NV 2023 S. 729 Nr. 6
IAAAJ-38073

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