Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - III R 22/20

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d und e; HGB § 247 Abs. 2;

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalterbetrieben

Leitsatz

1. NV: Mietet eine GmbH, die für ihre Kunden Events und Produktionen organisiert, hierfür bewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Ausstattungsgegenstände) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Locations) an, hängt die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen im Hinblick auf die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorausgesetzte Anlagevermögenseigenschaft davon ab, ob die GmbH längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen —entsprechend einem Produktionsmittel— immer wieder neue Events organisieren zu können.

2. NV: Werden die betreffenden Wirtschaftsgüter dagegen voraussichtlich nur für einen einzelnen Event verwendet und fehlt es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, spricht dies dafür, dass sie in das Produkt „Einzelevent“ eingehen und nur dem Umlaufvermögen zuzuordnen wären.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.190123.IIIR22.20.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 917 Nr. 17
BFH/NV 2023 S. 716 Nr. 6
DStR 2023 S. 8 Nr. 16
GmbH-StB 2023 S. 170 Nr. 6
GmbH-StB 2023 S. 170 Nr. 6
StBp 2024 S. 63 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2023 S. 437
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2023 S. 437
SAAAJ-38074

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank