Gewerbsmäßiger Bandenbetrug: Tateinheitliche Verurteilung eines Bandenmitglieds beim sog. Stoßbetrug
Leitsatz
1. Im Tatkomplex des sogenannten „Stoßbetruges“ hält die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand: Erschöpfen sich die Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes“, sind diese Tathandlungen als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat i. S. d. § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten des Täters oder Teilnehmers kommt es dabei nicht darauf an, ob die anderen Beteiligten, die die tatbestandlichen Ausführungshandlungen vornehmen, (Mit-)Täter oder Gehilfen sind oder ob es sich um gutgläubige Werkzeuge handelt.
2. Lässt sich nicht klären, durch wie viele Handlungen i. S. d. §§ 52, 53 StGB ein Angeklagter als Mittäter oder Gehilfe die festgestellte Tat gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nur eine Handlung begangen hat. Da weitergehende Feststellungen in einem neuen Rechtsgang, die eine tatmehrheitliche Begehung der Betrugstaten durch den Angeklagten tragen, auszuschließen sind, ist der Schuldspruch entsprechend abzuändern. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der für die Betrugstaten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
3. Dass das Landgericht bei Bestimmung des Einziehungsumfangs nur auf das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Saldierung von Umsatzsteuer und Vorsteuer ohne die unberechtigten Vorsteuerabzüge abgestellt und dabei die etwaige Auszahlung eines Guthabens unberücksichtigt gelassen hat, beschwert die Einziehungsbeteiligte nicht. Sollte sich im neuen Rechtsgang ergeben, dass das Finanzamt tatsächlich den zu Unrecht geltend gemachten Überschuss auszahlte, wird nicht – wie an sich geboten – der gesamte unberechtigte Vorsteuerabzugsbetrag einzuziehen sein; dem stünde das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:220323B1STR336.22.0
Fundstelle(n): wistra 2023 S. 286 Nr. 7 BAAAJ-38165