1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung infolge der irrtümlichen Annahme, daß bei Erstattungen kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann 2. Zur Bemessung von Verspätungszuschlägen
Leitsatz
1. Wer bewußt, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verstreichen läßt, handelt nicht entschuldbar i. S. des § 152 Abs. 1 AO 1977.
2. Die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten Ermessenskriterien sind grundsätzlich gleichwertig. Die Erzielung eines finanziellen Vorteils durch verspätete Abgabe der Steuererklärung ist keine unbedingte Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 693 BFH/NV 1989 S. 31 Nr. 8 StC 2014 S. 23 Nr. 5 IAAAA-92931