Keine Sanierungsabsicht bei Schulderlaß wegen eines besonderen Interesses an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zum Schuldner oder mit dem Ziel der Übernahme des Schuldners
Leitsatz
1. Wird ein Erlaß lediglich von einem Gläubiger ausgesprochen, der erkennbar an der Fortsetzung seiner Geschäftsbeziehungen zu dem Schuldner besonders interessiert ist, spricht das in der Regel gegen ein Handeln in Sanierungsabsicht.
2. Ist Motiv für das Handeln des Gläubigers nicht die Sanierung des Schuldners, sondern die Übernahme des Schuldners, liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG nicht vor.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 711 BFH/NV 1989 S. 32 Nr. 8 QAAAA-92937