Schenkweise als Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft
aufgenommene minderjährige Kinder als Mitunternehmer
Leitsatz
1. Nicht nur bei
Familienpersonengesellschaften, bei denen minderjährigen Kindern
Kommanditanteile schenkweise zugewendet worden sind, sondern bei jeder KG ist
die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten nur dann zu bejahen, wenn er
nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung
zumindest eine Stellung hat, die nicht wesentlich hinter derjenigen
zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild eines Kommanditisten
bestimmt.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Kommanditist eine Stellung im vorstehend bezeichneten Sinn hat, kommt dem
Umstand, daß der betreffende Kommanditist nicht gegen seinen Willen durch
Kündigung zum Buchwert aus der KG hinausgedrängt werden kann, eine
besondere Bedeutung zu.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 758 ZAAAA-92947