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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz
Bezug:
Unter Berücksichtigung des - haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Absatz 4 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom , zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (BGBl 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Konsultation...