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BGH Beschluss v. - X ARZ 586/22

Gesetze: § 36 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 269 Abs 2 S 1 ZPO, § 269 Abs 3 ZPO

(Zulässigkeit einer Gerichtsstandbestimmung wegen Divergenz bei Klagerücknahme)

Leitsatz

1. Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Klage vollständig zurückgenommen wurde. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen ist.

2. Eine Klagerücknahme ist gegenüber dem Gericht zu erklären, bei dem die Sache anhängig ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140323BXARZ586.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1026 Nr. 19
NJW 2023 S. 10 Nr. 20
NJW-RR 2023 S. 703 Nr. 10
TAAAJ-38561

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